Generell ist der Eigentümer für die Begehbarkeit der Gehwege vor seinem Grundstück zuständig. Der Eigentümer kann diese Pflicht aber auf seine Mieter übertragen. Bei Gemeinschaftseigentum und Eigentumswohnungen gilt: Alle Eigentümer sind gemeinsam verpflichtet, die Wintersicherung durchzuführen.
Die umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema hat als Faustregel festgelegt, dass nur im Rahmen des Zumutbaren geräumt und gestreut werden muss und dass sich der Umfang der Streupflicht danach richtet, was zur gefahrlosen Benutzung des Gehweges erforderlich ist.
Konkret bedeutet dies, dassabstumpfende Mittel (kein Salz!) verwendet werden dürfen. Nicht die ganze Breite des Gehweges zu räumen ist, sondern ein so breiter Streifen, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Nachts nicht gestreut werden muss. Es muss jedoch zwischen 7 und 20 Uhr, falls notwendig, mehrmals geräumt und gestreut werden. Personen, die wegen ihres Alters, einer Krankheit oder Berufstätigkeit dieser Verpflichtung nicht nachkommen können, sich um eine Vertretung kümmern müssen.